Er hat auch nach dem Rückweisungsentscheid der BVD Anspruch auf Beteiligung am von der Gemeinde fortzusetzenden Verfahren (vgl. Erwägung 2c). Damit ist er durch eine allfällige Rechtsverweigerung oder –verzögerung beschwert und folglich zur Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2023 ist daher einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend macht. 2. Rechtsverweigerung/-verzögerung