Der Beschwerdeführer sah sich durch die Verfügung der Gemeinde vom 28. November 2023 zur Beschwerde veranlasst. Er hat seine Beschwerde innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist nach Art. 49 Abs. 1 BauG eingereicht. Er war im bisherigen Verfahren betreffend die Nordwest-Zufahrt und die Nordostzufahrt bzw. die Terrainveränderungen, einschliesslich im Beschwerdeverfahren BVD 120/2023/13, als Partei beteiligt. Er hat auch nach dem Rückweisungsentscheid der BVD Anspruch auf Beteiligung am von der Gemeinde fortzusetzenden Verfahren (vgl. Erwägung 2c).