Die Beschwerde kann demnach als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde aufgefasst werden. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde keine Verfügung bzw. keinen Entscheid trifft, obwohl sie dazu verpflichtet wäre.9 Von einer Rechtsverzögerung wird gesprochen, wenn die zum Handeln verpflichtete Behörde ein Verfahren ungebührlich verschleppt.10 Das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann wie eine Verfügung angefochten werden (Art. 49 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG11).