Im Lichte der Beschwerdebegründung ist die Beschwerde so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer beanstanden will, dass die Gemeinde am 28. November 2023 nicht (auch) über die vom Beschwerdeführer anbegehrten baupolizeilichen Anordnungen zur Nordwest-Zufahrt und zur Nordost-Zufahrt bzw. zu den Terrainveränderungen verfügt hat. Auch die Gemeinde geht gemäss ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2024 davon aus, dass sich die Beschwerde gegen ihr Nichtverfügen betreffend die Nordwest-Zufahrt und die Nordost-Zufahrt bzw. die Terrainveränderungen richte.