die Verfügung vom 28. November 2023 ist in einer anderen Sache ergangen. Im zurückgewiesenen Baupolizeiverfahren betreffend die Zufahrten zum Grundstück Nr. J.________ und die dortigen Terrainveränderungen ist der sachliche Rahmen somit derselbe wie im Verfahren BVD 120/2023/13. Insoweit liegt eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Der Beschwerdeführer kann nicht verlangen, dass die BVD erneut über die bereits damals streitigen Gegenstände entscheidet. Auf die Rechtsbegehren 2-6 ist deshalb nicht einzutreten. Diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen, ins-