Der Beschwerde lässt sich jedoch nicht entnehmen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2023 verlangt. Nach Art. 32 Abs. 2 VRPG3 müssen Rechtsmittel begründet werden. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll.4 Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, so muss jedes davon begründet werden. Hinsichtlich nicht begründeter Anträge ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.5