Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schlussbemerkungen vom 9. April 2024. Er erläutert seine Einwände gegen die Terrainveränderungen bei der Nordost-Zufahrt und gegen die Verbreiterung der Nordwest-Zufahrt. Er hält sinngemäss an seiner Beschwerde fest. Die weiteren Beteiligten haben keine Schlussbemerkungen eingereicht. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)