____ als schützenswertes Denkmal im Bauinventar des Kantons Bern einzutragen sei; - dass bis zum Abschluss der Wiederherstellung für sämtliche Räume im 1. Obergeschoss, in welchen die Fussböden angehoben und die Fensterbrüstungshöhe somit geringer wurde, entsprechende Fensterabsturzsicherungen unverzüglich anzuordnen seien; - dass eventuell für sämtliche Volumenvergrösserungen im Erdgeschoss sowie im 1. Obergeschoss ein nachträgliches Baugesuch einzureichen sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einspracheerhebung einzuräumen;