Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2023/81 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 6. Mai 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________, bestehend aus: Frau D.________ Beschwerdegegnerin 1 Frau E.________ Beschwerdegegnerin 2 Frau F.________ Beschwerdegegnerin 3 sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Brenzikofen, Schulhausstrasse 2, 3671 Brenzikofen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Brenzikofen vom 28. November 2023 (Hauptzufahrt Nordost) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Brenzikofen Grundbuchblatt Nr. H.________. Diese grenzt an die Parzelle Nr. J.________ mit den Gebäuden A.________, die sich im Stockwerkeigentum der Beschwerdegegnerinnen befindet. Beide Parzellen liegen in der Landwirtschaftszone. Die Gemeindestrasse A.________ verläuft entlang der Nordwestseite der Parzelle Nr. H.________, biegt dann in einem annähernd rechten Winkel ab und verläuft weiter entlang der Nordostseite der Parzelle Nr. H.________ bzw. der Parzellen Nrn. J.________ und L.________. Die Parzelle Nr. J.________ der Beschwerdegegnerinnen ist dort an die Gemeindestrasse ange- schlossen (im Folgenden: «Nordost-Zufahrt»). Zudem führt von der Parzelle Nr. J.________ ein 1/8 BVD 120/2023/81 Weg über die Parzelle Nr. H.________ in Richtung Nordwesten und mündet dort in die Gemein- destrasse (im Folgenden: «Nordwest-Zufahrt»). Diesbezüglich besteht ein Fuss- und Fahrweg- recht zu Gunsten der Parzelle Nr. J.________ und zu Lasten der Parzelle Nr. H.________. Der Beschwerdeführer zeigte dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland am 9. März 2022 an, dass die Nordwest-Zufahrt ohne Bewilligung ausgebaut worden sei und nun als Hauptzufahrt zum Grundstück Nr. J.________ verwendet werde, während bei der Nordost-Zufahrt massive Terrain- veränderungen vorgenommen worden seien. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland leitete die Anzeige an die Gemeinde Brenzikofen weiter. Diese hielt mit Verfügung vom 8. Februar 2023 fest, dass keine öffentlich-rechtlichen Tatbestände betroffen seien und seitens der Gemeinde kein Handlungsbedarf bestehe. Dagegen führte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Er stellte folgende Rechtsbegehren: « 1. Die Wiederherstellung der ursprünglichen Hauptzufahrt Nordost von der Gemeindestrasse zu den Ge- bäuden Brenzikofen, A.________ sei durch die BVD zu verfügen. 2. Die Terrassierung der ursprünglichen Hauptzufahrt Nordost sei von der BVD zu beurteilen und abzu- weisen. 3. Eventuell sei für die massiven Terrainveränderungen bei der Hauptzufahrt Nordost ein Baugesuch ein- zureichen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einspracheerhebung einzuräumen. 4. Es sei keine Weganschlussbewilligung über die Nordwest Zufahrt auf die öffentliche Strasse zu erteilen; diese Zufahrt sei somit aufzuheben. 5. Eventuell sei die Nordwest Zufahrt auf eine maximale Breite von zwei Metern zurückzubauen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» Die BVD hiess die Beschwerde gut, soweit sie darauf eintrat. Sie hob die Verfügung der Gemeinde Brenzikofen vom 8. Februar 2023 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Brenzikofen zurück (BVD 120/2023/13 vom 12. Mai 2023). 2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Bren- zikofen den Erlass baupolizeilicher Anordnungen bezüglich des Gebäudes A.________. Er ver- langte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, - dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Primärkonstruktion im alten Wohnteil (Erd- und 1. Obergeschoss) zu verfügen sei; - dass der Rückbau zu verfügen sei, damit das Bauernhaus A.________ wieder als schützens- wertes Denkmal im Bauinventar des Kantons Bern eingetragen werden könne; - dass so oder so das ehemalige Bauernhaus A.________ als schützenswertes Denkmal im Bauinventar des Kantons Bern einzutragen sei; - dass bis zum Abschluss der Wiederherstellung für sämtliche Räume im 1. Obergeschoss, in welchen die Fussböden angehoben und die Fensterbrüstungshöhe somit geringer wurde, ent- sprechende Fensterabsturzsicherungen unverzüglich anzuordnen seien; - dass eventuell für sämtliche Volumenvergrösserungen im Erdgeschoss sowie im 1. Oberge- schoss ein nachträgliches Baugesuch einzureichen sei, um dem Beschwerdeführer die Möglich- keit zur Einspracheerhebung einzuräumen; Die Gemeinde Brenzikofen verfügte am 28. November 2023, dass diesbezüglich kein Handlungs- bedarf bestehe. Sie wies die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf ein- trat. 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt folgende Anträge: « 1. Die Verfügung der Gemeinde Brenzikofen vom 28. November 2023 sei aufzuheben (…). 2/8 BVD 120/2023/81 2. Die Wiederherstellung der ursprünglichen Hauptzufahrt Nordost von der Gemeindestrasse zu den Ge- bäuden Brenzikofen, A.________ sei durch die BVD zu verfügen. 3. Die Terrassierung der ursprünglichen Hauptzufahrt Nordost sei von der BVD vor Ort zu beurteilen und abzuweisen. 4. Eventuell sei für die massiven Terrainveränderungen bei der Hauptzufahrt Nordost ein Baugesuch ein- zureichen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einspracheerhebung einzuräumen. 5. Es sei keine Weganschlussbewilligung über die Nordwest Zufahrt auf die öffentliche Strasse zu erteilen; diese Zufahrt sei somit aufzuheben. 6. Eventuell sei die Nordwest Zufahrt auf eine maximale Breite von zwei Metern zurückzubauen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, bat die Gemeinde Bren- zikofen um Einreichung der Vorakten und einer Vernehmlassung zur Beschwerde. Es beteiligte die Stockwerkeigentümerinnen am Verfahren und gab ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 wiesen mit Eingabe vom 3. Januar 2024 darauf hin, dass die Beschwerdeanträge bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BVD 120/2023/13 gebildet hätten und sie sich damals dazu geäussert hätten. Seit dem Rückwei- sungsentscheid der BVD vom 12. Mai 2023 hätten sie in dieser Sache nichts mehr von der Ge- meinde Brenzikofen gehört. Die Gemeinde Brenzikofen erklärte mit Eingabe vom 16. Januar 2024, dass sich die angefochtene Verfügung vom 28. November 2023 in keiner Weise auf die Zufahrt zur Liegenschaft A.________ und die Terrassierung bei den Gebäuden beziehe. Dieses Verfahren sei nach dem Rückweisungsentscheid der BVD vom 12. Mai 2023 wieder bei der Gemeinde Brenzikofen hängig. Die Gemeinde Brenzikofen habe das Verfahren aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und fehlender Ressourcen noch nicht weiterbearbeiten können. Ende November 2023 seien die ent- sprechenden Arbeiten extern vergeben worden. Die Arbeiten seien im Gang. Eine anfechtbare Verfügung zu den vom Beschwerdeführer gerügten Tatbeständen stehe noch aus. Die Be- schwerde richte sich wohl gegen das Nichtverfügen seitens der Gemeinde. Das Rechtsamt bat die Gemeinde Brenzikofen um Mitteilung, welche Verfahrensschritte im Bau- polizeiverfahren seit Ende November ergangen seien, und dem Rechtsamt Kopien der entspre- chenden Aktenstücke einzureichen. Am 15. März 2024 reichte die Gemeinde Brenzikofen dem Rechtsamt die Kopie eines Schreibens an die Beschwerdegegnerinnen vom 14. März 2024 ein. Darin fasst sie die Beweislage bezüglich der Nordwest-Zufahrt zusammen und hält fest, dass hin- sichtlich der Terrainveränderungen bei der Nordost-Zufahrt der Sachverhalt noch klärungsbedürf- tig sei. Sie fordert die Beschwerdegegnerinnen auf, die Terrainveränderungen bzw. umgebungs- gestaltenden Massnahmen bei der Nordost-Zufahrt zu beschreiben und darzustellen sowie mit Fotos o.ä. zu dokumentieren. Sie stellt in Aussicht, dass die Beschwerdegegnerinnen zum Rück- bau der Nordwest-Zufahrt auf 2,00 m Breite mit begrüntem Mittelstreifen verpflichtet werden sol- len, wobei die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs bestehe. Im Hinblick auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung gewährt sie den Beschwerdegegnerinnen das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 14. März 2024 in Kopie erhalten. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemer- kungen. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schlussbemerkungen vom 9. April 2024. Er er- läutert seine Einwände gegen die Terrainveränderungen bei der Nordost-Zufahrt und gegen die Verbreiterung der Nordwest-Zufahrt. Er hält sinngemäss an seiner Beschwerde fest. Die weiteren Beteiligten haben keine Schlussbemerkungen eingereicht. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3/8 BVD 120/2023/81 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Die Beschwerde wendet sich gemäss Rechtsbegehren 1 gegen die Verfügung der Ge- meinde vom 28. November 2023. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG in- nert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Mit der Be- schwerde vom 18. Dezember 2023 wird die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten. Der Beschwerde lässt sich jedoch nicht entnehmen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2023 verlangt. Nach Art. 32 Abs. 2 VRPG3 müs- sen Rechtsmittel begründet werden. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll.4 Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, so muss jedes da- von begründet werden. Hinsichtlich nicht begründeter Anträge ist auf das Rechtsmittel nicht ein- zutreten.5 Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2023 beantragt. b) Über die Rechtsbegehren 2-6 hat die BVD bereits im Beschwerdeverfahren BVD 120/2023/13 entschieden. Nach dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft ist es unzulässig, über eine bereits beurteilte Sache ein neues ordentliches Prozessverfahren durchzuführen. Eine abgeurteilte Sache (res iu- dicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Dies ist der Fall, wenn ein Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird.6 Nur wenn das neue Verfahren den sachlichen Rahmen des früheren Entscheidgegenstands sprengt, ist die materielle Rechts- kraft kein Hinderungsgrund mehr.7 Im Verfahren betreffend die Zufahrten zum Grundstück Nr. J.________ und die dortigen Terrain- veränderungen (baupolizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers vom 9. März 2022) ist die Verfü- gung der Gemeinde vom 8. Februar 2023 durch die BVD aufgehoben worden. Die BVD hat im Entscheid BVD 120/2023/13 vom 12. Mai 2023 nicht selber in der Sache entschieden, sondern das Verfahren an die Gemeinde zurückgewiesen. Das Verfahren ist seither wieder bei der Ge- meinde hängig. Die Gemeinde hat bis zur Beschwerdeeinreichung nicht erneut verfügt; die Verfü- gung vom 28. November 2023 ist in einer anderen Sache ergangen. Im zurückgewiesenen Bau- polizeiverfahren betreffend die Zufahrten zum Grundstück Nr. J.________ und die dortigen Ter- rainveränderungen ist der sachliche Rahmen somit derselbe wie im Verfahren BVD 120/2023/13. Insoweit liegt eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Der Beschwerdeführer kann nicht verlan- gen, dass die BVD erneut über die bereits damals streitigen Gegenstände entscheidet. Auf die Rechtsbegehren 2-6 ist deshalb nicht einzutreten. Diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen, ins- 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22 5 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 26 6 BVR 2017 S. 459 E. 4.6.1 7 BVR 1999 S. 81 E. 1b 4/8 BVD 120/2023/81 besondere die mit Rechtsbegehren 3 beantragte Ortsbesichtigung durch die BVD, erübrigen sich damit. c) Rechtsbegehren sind grundsätzlich präzise zu fassen. Mit ihnen wird der Streitgegenstand des Verfahrens festgelegt. Die Praxis ist jedoch, zumal bei Laieneingaben, nicht streng. Gegebe- nenfalls sind Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung auszulegen.8 Im Lichte der Beschwerdebegründung ist die Beschwerde so zu verstehen, dass der Beschwer- deführer beanstanden will, dass die Gemeinde am 28. November 2023 nicht (auch) über die vom Beschwerdeführer anbegehrten baupolizeilichen Anordnungen zur Nordwest-Zufahrt und zur Nordost-Zufahrt bzw. zu den Terrainveränderungen verfügt hat. Auch die Gemeinde geht gemäss ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2024 davon aus, dass sich die Beschwerde gegen ihr Nicht- verfügen betreffend die Nordwest-Zufahrt und die Nordost-Zufahrt bzw. die Terrainveränderungen richte. Die Beschwerde kann demnach als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde aufgefasst werden. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde keine Verfügung bzw. keinen Entscheid trifft, obwohl sie dazu verpflichtet wäre.9 Von einer Rechtsverzögerung wird ge- sprochen, wenn die zum Handeln verpflichtete Behörde ein Verfahren ungebührlich ver- schleppt.10 Das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann wie eine Verfügung angefoch- ten werden (Art. 49 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG11). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Gibt jedoch eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, so muss die Rechtsverweige- rung oder -verzögerung innert der massgebenden Beschwerdefrist gerügt werden.12 Der Beschwerdeführer sah sich durch die Verfügung der Gemeinde vom 28. November 2023 zur Beschwerde veranlasst. Er hat seine Beschwerde innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist nach Art. 49 Abs. 1 BauG eingereicht. Er war im bisherigen Verfahren betreffend die Nordwest-Zufahrt und die Nordostzufahrt bzw. die Terrainveränderungen, einschliesslich im Beschwerdeverfahren BVD 120/2023/13, als Partei beteiligt. Er hat auch nach dem Rückweisungsentscheid der BVD Anspruch auf Beteiligung am von der Gemeinde fortzusetzenden Verfahren (vgl. Erwägung 2c). Damit ist er durch eine allfällige Rechtsverweigerung oder –verzögerung beschwert und folglich zur Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2023 ist daher einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend macht. 2. Rechtsverweigerung/-verzögerung a) Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat keinen Devolutivef- fekt, d.h. die Zuständigkeit zum Entscheid in der Hauptsache geht nicht auf die Rechtsmittel- behörde über. Die Rechtsmittelbehörde entscheidet also – abgesehen von hier nicht anwendbaren Ausnahmefällen – nicht in der Hauptsache. Bejaht sie das Vorliegen einer Rechtsverweigerung 8 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18 9 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 92 10 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 96 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 12 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 67 N. 15; BGer 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; VGE 2015/189 vom 4. Dezember 2015 E. 2.2 5/8 BVD 120/2023/81 oder Rechtsverzögerung, so gibt sie der zuständigen Behörde Anweisungen zur unverzüglichen Vornahme der verweigerten oder verzögerten Verfahrensschritte.13 Es ist daher zu prüfen, ob der Gemeinde Anweisungen zu erteilen sind. b) Der Rückweisungsentscheid der BVD ist am 12. Mai 2023 ergangen. Die BVD hat in ihren Entscheiderwägungen die nächsten Verfahrensschritte skizziert, die die Gemeinde in Fortsetzung des Verfahrens unternehmen sollte. Demnach hatte die Gemeinde bezüglich der ohne die erfor- derliche Baubewilligung erstellten Nordwest-Zufahrt in einem Baupolizeiverfahren unter Beteili- gung des Beschwerdeführers (Zustandsstörer) und der Beschwerdegegnerinnen (Verhaltensstö- rerinnen) die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, wobei die von den Adressaten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu ergreifenden Massnahmen ge- nau zu bezeichnen seien. Den Parteien sei zudem die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesu- ches einzuräumen (Entscheid BVD 120/2023/13 E. 4c und 6b). Hinsichtlich der vom Beschwerde- führer geltend gemachten Terrainveränderungen bei der Nordost-Zufahrt müssten die von den Beschwerdegegnerinnen vorgenommenen Änderungen abgeklärt und gestützt darauf beurteilt werden, ob diese baubewilligungspflichtig seien. Falls ja, sei abzuklären, ob dafür eine Bewilligung vorliege oder ob allenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt werden müsse (Entscheid BVD 120/2023/13 E. 5b und 6b). Bis zur Beschwerdeeinreichung am 18. Dezember 2023, d.h. rund 7 Monate nach dem Rückwei- sungsentscheid, hatte die Gemeinde im Verfahren betreffend Nordwest- und Nordost-Zufahrt bzw. Terrainveränderungen keine weiteren Schritte ergriffen. Angesichts der klaren Handlungsanwei- sungen im Rückweisungsentscheid der BVD dauerte damit die Untätigkeit der Gemeinde unge- bührlich lange. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde einen anstehenden Entscheid nicht binnen der Frist trifft, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.14 Vorliegend wurde – auch wenn man die begrenzten Ressourcen der Gemeinde berücksichtigt – das angemessene Mass überschritten. Demnach hatte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2023 begründeten Anlass zur Einrei- chung einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. c) Mittlerweile ist die Gemeinde mit der Verfügung vom 14. März 2024 tätig geworden. Sie hat die Beschwerdegegnerinnen zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung betreffend die Terrain- veränderungen bzw. umgebungsgestaltenden Massnahmen bei der Nordost-Zufahrt aufgefordert. Zudem hat sie ihnen im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Erlass einer Wiederherstel- lungsverfügung betreffend die Nordwest-Zufahrt das rechtliche Gehör gewährt. Damit wurde das Baupolizeiverfahren einen Schritt weiter getrieben. Die Gemeinde hat es allerdings unterlassen, den Beschwerdeführer korrekt als Partei am Verfah- ren zu beteiligen. Nachdem der Beschwerdeführer bis zum Rückweisungsentscheid der BVD vom 12. Mai 2023 Verfahrenspartei gewesen ist, ist er auch im fortgesetzten Verfahren als Partei zu beteiligen. Hinzu kommt noch, dass die BVD im Rückweisungsentscheid vom 12. Mai 2023 darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer nicht nur als Anzeiger, sondern auch in seiner Ei- genschaft als Eigentümer der Parzelle Nr. H.________, über welche die Nordwest-Zufahrt verläuft (d.h. als Zustandsstörer), am Verfahren zu beteiligen ist. Die unterlassene Einräumung der Par- teirechte stellt eine formelle Rechtsverweigerung zulasten des Beschwerdeführers dar. 13 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 101 14 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1045 f. mit Hinweisen; BGer 1C_229/2017 vom 28. September 2017 E. 2.5.1 6/8 BVD 120/2023/81 Die Gemeinde ist daher anzuweisen, dem Beschwerdeführer im fortgesetzten baupolizeilichen Verfahren sämtliche Rechte einer Verfahrenspartei einzuräumen. Verfügungen sind dem Be- schwerdeführer nicht lediglich in Kopie zuzustellen, sondern sie müssen auch ihm als Partei eröff- net werden. Dem Beschwerdeführer müssen auch alle sonstigen Rechte einer Verfahrenspartei eingeräumt werden. Er muss also insbesondere Gelegenheit erhalten, an der Sachverhaltserhe- bung (bspw. einer allfälligen Ortsbesichtigung) mitzuwirken und sich zu erhobenen Beweisen, zu allfälligen Stellungnahmen von Fachbehörden und zu Verfahrenseingaben anderer Verfahrensbe- teiligter zu äussern. d) Auf sonstige Anweisungen an die Gemeinde kann verzichtet werden. Es ist davon auszu- gehen, dass die Gemeinde das Verfahren nun zielstrebig vorantreibt und zeitnah einem Abschluss zuführt. Inhaltliche Anweisungen über das Verfahrensergebnis verbieten sich, da es nun an der Gemeinde ist, das Baupolizeiverfahren weiterzuführen und den Sachverhalt zu erheben, Partei- stellungnahmen und allenfalls Stellungnahmen von Fachbehörden einzuholen und gestützt darauf über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. In der Wiederherstellungsverfügung sind die Beschwerdegegnerinnen auf die Möglichkeit zur Ein- reichung eines nachträglichen Baugesuchs hinzuweisen, sofern ein solches nicht aussichtslos er- scheint. Sollten die Beschwerdegegnerinnen bereits vor Abschluss des Baupolizeiverfahrens ein nachträgliches Baugesuch einreichen, so wird das Verfahren zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands zunächst aufgeschoben. Über die Wiederherstellung wird diesfalls im Rah- men des Bauentscheids zu verfügen sein, sofern das nachträgliche Baugesuch nicht oder nicht vollumfänglich bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). 3. Zusammenfassung und Kosten a) Nach dem Gesagten kann auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers insoweit einge- treten werden, als er sinngemäss eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Gemeinde beanstandet. Diese Beanstandung war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung be- gründet. Da die Gemeinde dem Beschwerdeführer bei der seither erfolgten Instruktionsverfügung vom 14. März 2024 nicht korrekt die Parteirechte eingeräumt hat, ist der Gemeinde diesbezüglich eine Anweisung zu erteilen. Weitere Anweisungen sind nicht nötig. Die Beschwerde ist demnach, soweit darauf einzutreten ist, teilweise begründet. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die beson- deren Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Vorliegend rechtfertigt es sich angesichts des Verfahrensergebnisses, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.–, aufzuerlegen. Der Gemeinde werden gemäss Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Ver- fahrenskosten auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden daher vom Kanton getragen. c) Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen. III. Entscheid 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 BVD 120/2023/81 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Gemeinde Brenzikofen angewiesen, dem Beschwerdeführer im Baupolizeiverfahren betreffend Ausbau der Nordwest-Zufahrt (über Parzelle Nr. H.________ und Anschluss an Gemeindestrasse) sowie Umgestaltung der Nordost-Zufahrt (Terrainveränderungen) sämtliche Rechte einer Verfahrenspartei ein- zuräumen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.– zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechts- kraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Frau D.________, eingeschrieben - Frau E.________, eingeschrieben - Frau F.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Brenzikofen, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8