Alleine ein angeblich überdurchschnittlicher Verwaltungsaufwand rechtfertigt den vorgenommenen anwaltlichen Beizug kaum. Die Baupolizei ist schliesslich Sache der zuständigen Gemeindebehörde (vgl. Art. 45 ff. BauG). Zu den Kernaufgaben einer Baupolizeibehörde gehört das Führen der baupolizeilichen Verfahren und das Teilnehmen an allfälligen Beschwerdeverfahren in diesem Zusammenhang. Insgesamt rechtfertigen es die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse daher nicht, der Gemeinde Thunstetten Parteikostenersatz zuzusprechen.