a) Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung wird auch die Kostenregelung in Ziffer 7 des Dispositivs aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung wird die Gemeinde ihre Kosten in diesem Verfahren neu verlegen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden.