Die Angelegenheit ist folglich nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD, die genannten Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und das baupolizeiliche Verfahren zu führen. Vielmehr hat die Gemeinde Thunstetten dieses gemäss Art. 46 BauG fortzusetzen. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 17. November 2023 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Verfahren wird zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang erübrigt sich auch der von der Beschwerdegegnerschaft beantragte Augenschein. Diese Beweismassnahme wird demnach abgewiesen. 4. Kosten