Die Feststellungen und dazu notwendigen Abklärungen sind zudem nachvollziehbar zu protokollieren. Sodann sind daraus die erforderlichen Schlüsse betreffend die Baubewilligungspflicht und – unter Berücksichtigung des fehlenden Näherbaurechts zur Unterschreitung des Grenzabstands – den Umfang der allfälligen Wiederherstellung aller erwähnten Bauten zu ziehen. Den betroffenen Verfahrensbeteiligten ist ferner erneut das rechtliche Gehör zu gewähren.