mung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden44 und der Beschwerdegegnerschaft45 – und im weiteren Sinne auch mit denjenigen der Gemeinde Thunstetten46 – allem voran das für die Bestimmung der Höhe dieser Bauten massgebende Terrain entlang der betreffenden Parzellengrenze festzustellen. Dies hat entweder gestützt auf allenfalls bereits vorhandene Geometerdaten oder dann mittels exakter Vermessung des Terrainverlaufs zu erfolgen. Soweit der Verlauf des massgebenden Terrains nicht mit Vermessung festgestellt werden kann, muss dieser interpoliert werden. Die Feststellungen und dazu notwendigen Abklärungen sind zudem nachvollziehbar zu protokollieren.