b) Aus den vorangehenden Ausführungen geht hervor, dass weitere Abklärungen in Bezug auf die Höhe der neuen Bauten, d.h. der Terrasse, der Mauer und des Metallzauns, über seine gesamte Länge entlang der betreffenden Parzellengrenze, notwendig sind. Dabei ist in Übereinstim-