e) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Gemeinde Thunstetten betreffend den Umfang der Wiederherstellungspflicht in ihrer Verfügung vom 17. November 2023 nicht nur vor dem Hintergrund des unklaren massgebenden Terrains, sondern auch im materiellen Sinne nicht überzeugen. Soweit die Mauer, der Zaun und die Terrasse die bewilligungsfrei zulässige Höhe überschreiten, ist eine weitergehende Wiederherstellung anzuordnen. Der Sachverhalt ist aber bezüglich der Höhe der errichteten Bauten entlang der betreffenden Parzellengrenze unklar und hinsichtlich der Bestimmung des massgebenden Terrains zu wenig abgeklärt. 3. Rückweisung