Andererseits könnte auch eine weniger hohe Mauer ebenso gut stufenlos errichtet werden, so wie es dies vor den getätigten Umbauarbeiten entlang der betreffenden Parzellengrenze noch der Fall war.41 Vor diesem Hintergrund kann auch das Argument der Gemeinde Thunstetten, wonach bei einem teilweisen Rückbau die Festigkeit des unteren Mauerteils in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, nicht greifen. Inwiefern bei der Verkleinerung einer Mauer deren Stabilität leiden soll, ist nicht ersichtlich. Abschliessend bleibt anzumerken, dass die von der Vorinstanz erwähnte «Hangsicherung»42 offenbar auch mit der zuvor bestehenden, weniger hohen Mauer erreicht war.