lung des rechtmässigen Zustands, was die Anträge der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde unmissverständlich aufzeigen. Die soeben erfolgten Ausführungen gelten auch hinsichtlich der Argumentation der Gemeinde Thunstetten, wonach ein teilweiser Rückbau der ihrer Einschätzung nach «umfangmässig geringfügigen Teile» der strittigen Mauer und der Terrasse im nördlichen Bereich der betreffenden Parzellengrenze «durch keinerlei öffentliche Interessen gedeckt» und somit «unverhältnismässig» sei.39 Hinsichtlich der Mauer konkretisierte die Vorinstanz den Verzicht auf die Wiederherstellung sodann wie folgt: