Die Beschwerdeführenden haben die strittige Einfriedung erstellt, ohne sich vorab ins Bild zu setzen, wie hoch diese überhaupt ausfallen darf, geschweige denn, ob es für deren Bau einer Baubewilligung bedarf. Vorliegend ist kaum von Gutgläubigkeit oder nur leichter Bösgläubigkeit auszugehen, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Ein Verzicht auf die Wiederherstellung betreffend den südlichen Teil des Zauns kann folglich nicht mit der angeblichen Geringfügigkeit der Höhenüberschreitung begründet werden.