könnten.36 Gutgläubig kann eine Bauherrschaft sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksam und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Allgemein wird vorausgesetzt, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist; wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden beispielsweise nach der Bewilligungspflicht und -fähigkeit erkundigen.37 Die Beschwerdeführenden haben die strittige Einfriedung erstellt, ohne sich vorab ins Bild zu setzen, wie hoch diese überhaupt ausfallen darf, geschweige denn, ob es für deren Bau einer Baubewilligung bedarf.