Kein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung würde beispielsweise dann vorliegen, wenn das angestrebte Ziel damit gar nicht zu erreichen wäre.35 Betreffend die angebliche Geringfügigkeit der Überschreitung der Zaunhöhe ist anzufügen, dass dies nur bei geringem konkretem öffentlichem Interesse und bloss leichter Bösgläubigkeit ein Grund sein kann, auf die Wiederherstellung zu verzichten. Die geringe Grösse einer Baute ist dagegen kein Grund, auf eine Wiederherstellung zu verzichten, da sonst ein falsches Signal gesetzt würde, dass Kleinbauten folgenlos ohne Baubewilligung erstellt werden könnten.36