Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist jedoch im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist. Ein öffentliches Interesse kann sich schon aus der Gefahr ergeben, dass sich Gleiches wiederholen könnte. Kein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung würde beispielsweise dann vorliegen, wenn das angestrebte Ziel damit gar nicht zu erreichen wäre.35