Betreffend den im südlichen Bereich der Parzellengrenze und nicht auf der neu errichteten Mauer stehenden Teil des Zauns begründete die Gemeinde Thunstetten den Verzicht auf eine Wiederherstellung wie folgt: Eine allfällige Überschreitung der Zaunhöhe sei derart geringfügig, dass keine öffentlichen Interessen an einer Entfernung bestehen würden.34 Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist jedoch im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.