d) Die Gemeinde Thunstetten erwähnte in der angefochtenen Verfügung, dass umstritten sei, wo genau im vorliegenden Fall das massgebende Terrain liege. Obwohl sie keine exakte Bestimmung dieses massgebenden Terrains vorgenommen hat, äusserte sie sich jedoch detailliert zum Umfang der Wiederherstellungspflicht.32 In ihrer Stellungnahme vom 8. März 2024 führt sie diesbezüglich weiter aus, dass die in Frage stehenden Abweichungen in Bezug darauf, wo genau das massgebende Terrain verlaufe, nicht derart gelagert seien, dass dessen Kenntnis zur Festlegung der Wiederherstellungspflicht zwingend erforderlich wären.33