7/12 BVD 120/2023/79 Rechtswidrigkeit und hinsichtlich aller entlang der betreffenden Parzellengrenze errichteten Bauten von einer weitergehenden Wiederherstellungspflicht auszugehen wäre. Nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 18 VRPG31 hat aber die Baupolizeibehörde in einem baupolizeilichen Verfahren grundsätzlich die Widerrechtlichkeit einer Baute nachzuweisen sowie den rechtmässigen Zustand, den es wiederherzustellen gilt, zu bestimmen.