Nach dem Gesagten ist das vorliegend für die exakte Messung der Höhe der strittigen Bauten zwingend zu bestimmende, massgebende Terrain gestützt auf die Akten nicht ersichtlich und auch nicht ohne weiteres bestimmbar. Folglich kann nicht nachvollzogen werden, ob und wenn ja, wo überall die Mauer, der Zaun und die Terrasse bzw. die entsprechende Terrainveränderung die Höhe von 1.2 m überschreiten. Somit kann vorliegend auch nicht ausgeschlossen werden, dass hinsichtlich der Terrasse von einer weitergehenden Baubewilligungspflicht und damit formellen