Ob, wie von der Gemeinde Thunstetten aufgeworfen, das heutige Terrain auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin das massgebende sein könnte, ist fraglich, da das Grundstück bereits überbaut wurde. Die Einschätzung der Beschwerdeführenden, wonach das massgebende Terrain im nördlichen Bereich der betreffenden Parzellengrenze am Fusse der ehemaligen Natursteinmauer zu liegen kommen könnte, erscheint hingegen nicht vollkommen von der Hand zu weisen.