Andererseits ist nicht ersichtlich, ob beim nun strittigen Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft das bestehende Terrain unverändert geblieben ist oder ob – und in welchem Umfang – insbesondere für die neue Ausgestaltung der Terrasse eine Aufschüttung vorgenommen wurde. Schliesslich geht denn auch aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, wo genau das massgebliche Terrain liegt. Ob, wie von der Gemeinde Thunstetten aufgeworfen, das heutige Terrain auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin das massgebende sein könnte, ist fraglich, da das Grundstück bereits überbaut wurde.