Betreffend die Bestimmung des massgebenden Terrains hingegen, kann gestützt auf die Akten kaum eine abschliessende Einschätzung vorgenommen werden. Einerseits ist nicht geklärt, inwiefern das bestehende Terrain entlang der gemeinsamen Parzellengrenze durch vergangene Bauvorhaben auf den beiden Grundstücken allenfalls schon verändert wurde. Andererseits ist nicht ersichtlich, ob beim nun strittigen Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft das bestehende Terrain unverändert geblieben ist oder ob – und in welchem Umfang – insbesondere für die neue Ausgestaltung der Terrasse eine Aufschüttung vorgenommen wurde.