c) Im vorliegenden Fall sind die beiden betroffenen Grundstücke bereits überbaut. Zur strittigen Umgestaltung der Gartenanlage und der neuen Grundstückseinfriedung auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin finden sich in den Akten keine Pläne. Was die effektiven Höhen der neu errichteten Einfriedung entlang der betreffenden Parzellengrenze angeht, lassen sich einzig aus der Fotodokumentation «Höhenaufnahmen» vom Juli 202330 gewisse Rückschlüsse ziehen. Betreffend die Bestimmung des massgebenden Terrains hingegen, kann gestützt auf die Akten kaum eine abschliessende Einschätzung vorgenommen werden.