Sowohl mit Blick auf die Baubewilligungspflicht als auch mit Blick auf eine allfällige Bewilligungsfähigkeit der vorliegend strittigen Bauten ist die Bestimmung der maximal zulässigen Höhe folglich stark von der Messweise bzw. vom massgebenden Terrain abhängig. Als massgebendes Terrain gilt gemäss Art. 1 BMBV23 der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Wird das Terrain im Hinblick auf ein Bauvorhaben abgegraben, so ist dieses abgegrabene Terrain massgebend. Das massgebende Terrain im Sinne von Art. 1