Die zulässigen Masse und den einzuhaltenden Grenzabstand von bewilligungspflichtigen Stützmauern und Terrainveränderungen regelt das Gemeindebaureglement der Einwohnergemeinde Thunstetten vom 13. Juni 2022 nicht explizit. Für Einfriedungen und Stützmauern gelten, wenn die Gemeinden darüber nicht selber Vorschriften erlassen haben, laut Art. 3 NBRD20 die zivilrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB21 auch als öffentlich-rechtliche Vorschriften.22