b) Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD bedürfen bis zu 1.2 m hohe Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 Kubikmeter Inhalt grundsätzlich keiner Baubewilligung. Die Maximalhöhe von 1.2 m gilt dabei auch für Terrainveränderungen.18 Werden Mauern und Einfriedungen kombiniert, ist die Höhe zusammenzuzählen, wenn die übereinanderliegenden Anlagen einen funktionellen Zusammenhang haben. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn verschiedene, gestaffelte Mauern einem Sitzplatz oder einer Gebäudeterrassierung dienen.19