Die Beschwerdegegnerschaft bringt ihrerseits vor, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden keine Geometerdaten über den historischen Zustand des Terrains entlang der betreffenden Grenze vorliegen würden. Insbesondere hätten die in den Plänen der Beschwerdeführenden erwähnten Masse keine Aussagekraft betreffend den gewachsenen tatsächlichen Verlauf des Geländes. Schliesslich bestreitet sie, dass der Zaun im südlichen Bereich zu hoch sei.