Wenn hingegen das frühere Terrain auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin tiefer als das jetzige Terrain gelegen habe, sei die bewilligungsfreie Höhe sowieso überschritten. Überlegungen zum früheren Terrain würden sich daher erübrigen.15 Wo genau nun das massgebende Terrain liege, sei zwar umstritten, es sei aber aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht gänzlich ausgeschlossen, dass das heute bestehende Terrain auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin auch das massgebende sein könnte.16 Die vorgenommenen Anpassungen an der Terrasse erklärte die Gemeinde Thunstetten hingegen als baubewilligungsfrei und sie verzichtete diesbezüglich auf eine Wiederherstellungsanordnung.17