gebaut worden seien. Die Gemeinde Thunstetten erachtete in der nun angefochtenen Verfügung die Mauer mit dem sich darauf befindenden Zaun als baubewilligungspflichtig, da beides zusammengerechnet gemäss der erwähnten Fotodokumentation bereits das fertige Terrain um mehr als 1.2 m überschreite. Soweit das fertige Terrain tiefer liege als das frühere Terrain, sei dieses abgegrabene Terrain massgebend, womit die bewilligungsfreie Höhengrenze von 1.2 m überschritten sei. Wenn hingegen das frühere Terrain auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin tiefer als das jetzige Terrain gelegen habe, sei die bewilligungsfreie Höhe sowieso überschritten.