Es sei anzunehmen, dass das massgebende Terrain im nördlichen Bereich der betreffenden Parzellengrenze am Fusse der ehemaligen Natursteinmauer zu liegen komme und die zulässige Höhe der Bauten sei ab diesem, mittels Geometerdaten in den von ihnen zur Verfügung gestellten Plänen13 eindeutig festgehaltenen Terrain zu messen. Bezugnehmend auf die vorliegende Fotodokumentation mit den darin angegebenen Höhenaufnahmen entlang der betroffenen Parzellengrenze vom Juli 202314 bringen sie sinngemäss vor, dass sich einfach berechnen und feststellen lasse, dass nicht nur der Zaun, sondern auch die Mauer und ein Teil der Terrasse höher als die maximal zulässigen 1.2 m über dem massgebenden Terrain