_ baubewilligungspflichtig ist und – falls ja – ob und inwieweit eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu erfolgen hat».12 Wie soeben aufgezeigt, hat sie in den darauffolgenden Erwägungen jedoch zu allen von den Beschwerdeführenden nun in ihrer Beschwerde bemängelten Bauten entlang der betreffenden Parzellengrenze eine materielle Beurteilung vorgenommen und diese somit zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gemacht. Dass im entsprechenden Dispositiv sodann nur der Rückbau des Zaunabschnitts auf der Mauer verfügt wird, ist die logische Folge ihrer Beurteilung und ändert nichts daran, dass die Rügen der Beschwerdeführenden be-