«Mauer und den Zaun» zu entfernen hätten. Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz in der Wiederherstellungsverfügung auch zum von den Beschwerdeführenden als zu hoch befundenen Teil der Terrasse und hielt diesbezüglich im Anschluss an die obigen Ausführungen Folgendes fest: «Dasselbe gilt für den südlichen Beginn des Terrassenplattenbodens, der nach Auffassung der Einsprechenden gerade noch über das massgebende Terrain reicht. Ein Rückbau dieser umfangmässig geringfügigen Teile ist damit durch keinerlei öffentliche Interessen gedeckt und wäre unverhältnismässig».10 Abschliessend fasste die Vorinstanz wie folgt zusammen: