selbst ein mögliches Risiko darstellen»7 und ein teilweises Schleifen von Mauerteilen würde «erstens zu gestalterisch nicht nachvollziehbaren Lösungen führen und könnte zweitens auch die Festigkeit des unstrittig bewilligungsfreien Mauerteils in Mitleidenschaft ziehen».8 Dass die fragliche Mauer stets Gegenstand des Verfahrens war, ergibt sich ferner aus der von der Gemeinde Thunstetten bei der Feststellung des widerrechtlichen Zustands vom 28. August 20239 gewählten Formulierung, wonach «die Mauer mit Zaun nicht ohne Bewilligung hätte erstellt werden dürfen» und zumal diese Einfriedung das zulässige Mass von 1.2 m ab massgebendem Terrain überschreite, die Beschwerdegegnerschaft die