Gemäss den weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hierzu würde jedoch die gänzliche Entfernung der Mauer «in Bezug auf die Hangsicherung und damit ganz direkt auch für die anzeigenden Grundeigentümer von Parzelle Nr. J.________ selbst ein mögliches Risiko darstellen»7 und ein teilweises Schleifen von Mauerteilen würde «erstens zu gestalterisch nicht nachvollziehbaren Lösungen führen und könnte zweitens auch die Festigkeit des unstrittig bewilligungsfreien Mauerteils in Mitleidenschaft ziehen».8