Offenbar erschien der Gemeinde Thunstetten «die Zaunhöhe hier bewilligungsfähig bzw. wäre eine allfällige Überschreitung jedenfalls derart geringfügig, dass keine öffentlichen Interessen an einer Entfernung bestehen».6 Andererseits befasste sie sich in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung ebenso mit der Höhe der strittigen Mauer und hielt diesbezüglich in Erwägung 12, Buchstabe d) fest, dass auch darüber zu urteilen sei. Gemäss den weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hierzu würde jedoch die gänzliche Entfernung der Mauer «in Bezug auf die Hangsicherung und damit ganz direkt auch für die anzeigenden Grundeigentümer von Parzelle Nr. J.___