Denn einerseits befasste sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch explizit mit dem südlichen Abschnitt des Zauns entlang der Parzellengrenze und hielt hierzu in Erwägung 12, Buchstabe c) Folgendes fest: «Soweit der Zaun im natürlichen Boden selbst verankert ist, d.h. nicht auf der Mauer steht, kann dieser belassen werden». Offenbar erschien der Gemeinde Thunstetten «die Zaunhöhe hier bewilligungsfähig bzw. wäre eine allfällige Überschreitung jedenfalls derart geringfügig, dass keine öffentlichen Interessen an einer Entfernung bestehen».6