Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, wird entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft und der Gemeinde Thunstetten der Streitgegenstand im vorliegenden Fall durch die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden nicht ausgeweitet. Denn einerseits befasste sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch explizit mit dem südlichen Abschnitt des Zauns entlang der Parzellengrenze und hielt hierzu in Erwägung 12, Buchstabe c) Folgendes fest: «Soweit der Zaun im natürlichen Boden selbst verankert ist, d.h. nicht auf der Mauer steht, kann dieser belassen werden».