Sowohl die Beschwerdegegnerschaft als auch die Gemeinde Thunstetten bringen in ihren Eingaben vor, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Rügen den Streitgegenstand unzulässigerweise ausweiten würden. Der von der Vorinstanz beurteilte Streitgegenstand betreffe einzig den auf der Mauer errichtete Teil des Zauns. Auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden, dass alle das Höchstmass von 1.2 m überschreitenden Bauten auf der gesamten Länge entlang der Grenze zwischen den beiden betroffenen Grundstücken zurückzubauen seien, sei daher nicht einzutreten.