Die Gemeinde Thunstetten hat die ohne Baubewilligung getätigten und im vorliegenden Fall umstrittenen Umbaumassnahmen auf der Parzelle der Beschwerdegegnerschaft überprüft und dabei festgestellt, dass die neue Mauer mit dem darauf errichteten Zaun die maximal zulässige Höhe von 1.2 m ab massgebendem Terrain überschreitet. Mit dem daraufhin erfolgten Erlass der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 17. November 2023 ist sie ihren baupolizeilichen Pflichten grundsätzlich nachgekommen und es kann ihr im vorliegenden Fall keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft besteht somit kein Raum für die Anwendung von Art. 48 BauG und Art.