Vernachlässigt eine Gemeindebehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so hat gemäss Art. 48 BauG3 an ihrer Stelle das Regierungsstatthalteramt die erforderlichen Massnahmen zu verfügen. Das Regierungsstatthalteramt übt gemäss Art. 48 Abs. 1 BewD4 die Aufsicht über die Gemeindebaupolizei aus und setzt säumigen Baupoli- zei- und Bewilligungsbehörden der Gemeinden angemessene Fristen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten. Wenn nötig, verfügt das Regierungsstatthalteramt die erforderlichen Massnahmen selbst.