8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen und Streitgegenstand a) Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet vorliegend die Zuständigkeit der BVD im vorliegenden Fall. Sie bringt diesbezüglich vor, dass für die Prüfung, ob eine Gemeinde ihre baupolizeilichen Pflichten erfüllt und zur Anordnung der allenfalls erforderlichen Massnahmen einzig das Regierungsstatthalteramt als Aufsichtsbehörde zuständig sei.