Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 hielt das Rechtsamt fest, dass die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs grundsätzlich zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens führen würde. Da im vorliegenden Fall jedoch eine weitergehende 1 Siehe dazu die Fotodokumentation «Höhenaufnahmen» vom Juli 2023 in den Vorakten, pag. 89 ff. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).