Ferner sei die Gemeinde Thunstetten anzuweisen, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und insbesondere das gewachsene Terrain amtlich festzustellen. Die von der Gemeinde neu zu erlassende Wiederherstellungsverfügung habe sodann die gesamte Länge der Grenze zwischen den beiden betroffenen Grundstücken zu berücksichtigen und die Beschwerdegegnerschaft habe alle als widerrechtlich zu bezeichnenden Bauten (Mauer, Zaun und Terrasse), die an der gemeinsamen Parzellengrenze das gesetzlich erlaubte Höchstmass von 1.2 m über gewachsenem Terrain überschreiten, zurückzubauen.